BGV A1 §22

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FrankeMa

BGV A1 §22

Beitragvon FrankeMa » Do 12.06.2014 16:38

Hallo,

"der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen"

Meine Frage: eine ausreichende Anzahl - wie viele Versicherte sind ausreichend? Hängt das auch von der Gefährdung ab?

brandschutz-dutz

Re: BGV A1 §22

Beitragvon brandschutz-dutz » Fr 13.06.2014 7:36

Hallo FrankeMA,

siehe hierzu ergänzend die ASR A 2.2-Brandschutz.

Hier wird für Bürobetriebe von 5% der Beschäftigten als ausreichend ausgegangen.
In allen anderen Arbeitsfeldern muss eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 800 erstellt werden (was für den Bürobereich MEA auch gilt).

In der TRGS 800 findest Du nur keine Richtwerte bei welcher Gefährdung, welche Helferzahl anzusetzen ist.
Hier ist das vorausschauende und verantwortungsbewusste Denken gefordert. (leider)
D.h. es gibt wieder genügend Diskussionspotential mit uneinsichtigen Unternehmern...

Ich habe bei mir einige Betriebe, in denen ich ALLE Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern schule...


Sonnige Grüße aus der Wetterau :o)

Jörn Dutz

FrankeMa

Re: BGV A1 §22

Beitragvon FrankeMa » Fr 13.06.2014 10:39

Hallo Jörn,

vielen Dank für die Info. Wir haben die 5% - also kann uns von dieser Seite aus nichts passieren.
Mein Ziel ist es, das jeder Mitarbeiter zumindest einmal an einer Schulung teilgenommen haben sollte.
Aber da muss ich noch ein wenig Überzeugungsarbeit leisten.
Das mit der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 800 wusste ich so noch nicht - da muss ich mich dann mal mit befassen.

Grüsse aus Siegen

Matthias

l.laschinsky

Re: BGV A1 §22

Beitragvon l.laschinsky » Mo 16.06.2014 23:18

Hallo Jörn,
hallo Matthias,

ergänzend zu den Festlegungen der ASR A 2.2 gibt es zur Ermittlung der notwendigen Anzahl von Brandschutzhelfern seit Februar 2014 die BGI/GUV-I5182 (siehe auch unter [url]http://www.vbbd.de/content/bgiguv-i-5182-brandschutzhelfer-ausbildung-und-befähigung[/url]). Sie empfiehlt den Umfang der fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer an die betriebliche Brandgefährdung anzupassen. Zur Ermittlung der Brandgefährdung verweisen sowohl ASR A2.2 als auch die BGI/GUV-I 5182 auf die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“. Anhand einer Tabelle können Inhalte und Dauer an die sich aus der Gefährdungsbeurteilung (z.B. nach TRGS 800) ergebenden Anforderungen angepasst werden:

Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. Bei geringer Brandgefährdung ist ein Anteil der Brandschutzhelfer von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Für die theoretische Unterweisung zu den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen. Zur fachkundigen Unterweisung gehören auch praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmer sollte ausreichend Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmer ausreichend.

Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden oder erhöhte Gefährdungen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase, vorliegen. In diesen Fällen sind ergänzend zu den grundlegenden Ausbildungsinhalten die besonderen betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, spezielle Produktionsabläufe, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant) und das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, zu berücksichtigen. Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis daher eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.

Zusätzlich zur fachkundigen Unterweisung muß jeder Brandschutzhelfer auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht werden. Daher muß nach Abschluß der Ausbildung zum Brandschutzhelfer eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Arbeitgeber.

Weitere Informationen zu den Anforderungen an die fachkundige Unterweisung bzgl. Anzahl, Dauer, Inhalten, Wiederholung und Qualifikation der Ausbilder unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf

Viele Grüße.