Moin,
bin mir nicht sicher ob ich hier richtig bin......
Mein Problem ist wie folgt;
In einem Wohnprojekt sind mehrere Versorgungsschächte nach der Brandschutzverordnung von 2012 gebaut worden.....also so klein wie möglich.
In diesen Schächten muß nun ein Mangel beseitigt werden.......
Ist hier die neue Brandschutzordnung zu beachten oder gillt die von 2012.
Das Problem liegt darin, das nach der neuen Verordnung die Schächte größer sein müssen und das würde dann eine bauliche Veränderung bedeuten.
MFG
Jochen
Brandschutzverordnung
Re: Brandschutzverordnung
Meinen Sie vielleicht Landesbauordnung?
Re: Brandschutzverordnung
Guten Tag,
leider ist Ihre Frage so allgemein gehalten, dass wir Sie hier so nicht konkret beantworten können.
Wir brauchen zunächst mal das betreffende Bundesland. Dann sollten Sie uns die rechtliche Grundlage benennen, auf die sich Ihre Frage bezieht. Ein Gesetz oder eine Verordnung mit dem Titel "Brandschutzverordnung" ist mir unbekannt. Oder handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung?
Mit ist aber kein Gesetz oder Verordnung bekannt, welche die Größe von Schächten vorschreibt.
Grundsätzlich haben Sie im Baurecht Bestandsschutz; d. h. solange Sie das Gebäude auf Basis der Baugenehmigung betreiben und unterhalten, gilt der genehmigte Stand. Sie müssen also bei einer Reparatur oder Mangelbeseitigung "nur" den genehmigten Zustand wieder herstellen. Privatrechtlich sieht es ggf. anders aus.
Gruß
C. Lammer
P.S.: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
leider ist Ihre Frage so allgemein gehalten, dass wir Sie hier so nicht konkret beantworten können.
Wir brauchen zunächst mal das betreffende Bundesland. Dann sollten Sie uns die rechtliche Grundlage benennen, auf die sich Ihre Frage bezieht. Ein Gesetz oder eine Verordnung mit dem Titel "Brandschutzverordnung" ist mir unbekannt. Oder handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung?
Mit ist aber kein Gesetz oder Verordnung bekannt, welche die Größe von Schächten vorschreibt.
Grundsätzlich haben Sie im Baurecht Bestandsschutz; d. h. solange Sie das Gebäude auf Basis der Baugenehmigung betreiben und unterhalten, gilt der genehmigte Stand. Sie müssen also bei einer Reparatur oder Mangelbeseitigung "nur" den genehmigten Zustand wieder herstellen. Privatrechtlich sieht es ggf. anders aus.
Gruß
C. Lammer
P.S.: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.