Hallo zusammen,
war mir nicht sicher in welchen Bereich diese Frage am besten passt, deswegen einfach mal ins Allgemeine.
Welche Dokumente brauche ich für eine Rauchschutztür (abP P-5004 DMT DO) mit Panikschließung?
Nach Prüfzeugnis brauch ich die:
Wartungs- und Einbauanleitung,
die Werksbescheinigung,
die Kennzeichnung der Tür mit Ü-Zeichen,
Nach §16a (5) BauO LSA die Übereinstimmung der Bauart.
Laut Einbauanleitung kann ich Obentürschließer nach EN 1154 einbauen, brauche dann aber ein Übereinstimmungszertifikat
Schlösser sind durch die Einbauleitung vorgegeben. Die Erlaubnis alternative Schlösser ergeben sich mir aus der Einbauanleitung oder abP nicht.
Brauch ich dennoch eine Leistungserklärung für den Panikverschluss? Sind dann wirklich keine alternativen Schlösser zulässig?
Sind zusätzlich Fachbauleiter und Fachunternehmererklärung erforderlich?
Vielen Dank schonmal in die Runde.
Beste Grüße
Dokumentation Rauchschutztür
Re: Dokumentation Rauchschutztür
Grundsätzlich haben Sie sich die Antworten schon selbst gegeben.
Gemäß abP sind alle Schlösser nach DIN 18250 zulässig.
Gruß
C. Lammer
Gemäß abP sind alle Schlösser nach DIN 18250 zulässig.
Gruß
C. Lammer
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Re: Dokumentation Rauchschutztür
Hallo C. Lammer,
vielen Dank für Ihre Antwort insbesondere für den Hinweis mit DIN 18250 (den hab ich gestern übersehen und hätte heute auch nicht mehr danach gesucht ).
Mir kommt das nur so unglaublich viel vor und teils doppelt gemoppelt.
Also insbesondere:
Übereinstimmung der Bauart und Fachunternehmer- sowie Fachbauleitererklärung.
Auch könnte ich Dritten gegenüber nicht erklären, warum ich Fachunternehmer- sowie Fachbauleitererklärung benötige. Also woher diese Forderung kommt.
Haben Sie hierfür ggf. auch einen Hinweis für mich?
Beste Grüße
vielen Dank für Ihre Antwort insbesondere für den Hinweis mit DIN 18250 (den hab ich gestern übersehen und hätte heute auch nicht mehr danach gesucht ).
Mir kommt das nur so unglaublich viel vor und teils doppelt gemoppelt.
Also insbesondere:
Übereinstimmung der Bauart und Fachunternehmer- sowie Fachbauleitererklärung.
Auch könnte ich Dritten gegenüber nicht erklären, warum ich Fachunternehmer- sowie Fachbauleitererklärung benötige. Also woher diese Forderung kommt.
Haben Sie hierfür ggf. auch einen Hinweis für mich?
Beste Grüße
Re: Dokumentation Rauchschutztür
Da war ich zur kurz angebunden; es reichen die Werksbescheinigung und die Fachunternehmererklärung. Letztere sollte immer gefordert werden, damit der Errichter den konformen Einbau bestätigt.
Gruß
C. Lammer
Gruß
C. Lammer
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Re: Dokumentation Rauchschutztür
Vielen Dank auch dafür.
Nur um das richtig zusammen zufassen, ich brauche:
-Wartungs- und Einbauanleitung,
-Werksbescheinigung (vom Türenbauer da keine Massenproduktion sondern Einzelstück (?))
-Kennzeichnung der Tür mit Ü-Zeichen,
-Übereinstimmungserklärung für den fachgerechten Einbau der Tür nach §16a BauO LSA
-Zertifikate für Anbauteile wie Obentürschließer/Schloss
-Fachunternehmererklärung das alle Arbeiten (also auch Durchbruch/Malern etc. fachgerecht ausgeführt wurden).
Oder ist dort immer noch etwas doppelt/unnötig bzw. meinten Sie das ich wirklich nur die beiden Dokumente brauche?
Beste Grüße
Nur um das richtig zusammen zufassen, ich brauche:
-Wartungs- und Einbauanleitung,
-Werksbescheinigung (vom Türenbauer da keine Massenproduktion sondern Einzelstück (?))
-Kennzeichnung der Tür mit Ü-Zeichen,
-Übereinstimmungserklärung für den fachgerechten Einbau der Tür nach §16a BauO LSA
-Zertifikate für Anbauteile wie Obentürschließer/Schloss
-Fachunternehmererklärung das alle Arbeiten (also auch Durchbruch/Malern etc. fachgerecht ausgeführt wurden).
Oder ist dort immer noch etwas doppelt/unnötig bzw. meinten Sie das ich wirklich nur die beiden Dokumente brauche?
Beste Grüße
Re: Dokumentation Rauchschutztür
Die Liste so soweit richtig.
Die Fachuntererklärung für alle Arbeiten, die zulassungsrelevant sind.
Gruß
C. Lammer
Die Fachuntererklärung für alle Arbeiten, die zulassungsrelevant sind.
Gruß
C. Lammer
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Re: Dokumentation Rauchschutztür
Dann ein letztes mal
VIELEN LIEBEN DANK, hat mir sehr weiter geholfen
VIELEN LIEBEN DANK, hat mir sehr weiter geholfen
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Re: Dokumentation Rauchschutztür
clammer hat geschrieben:Die Liste so soweit richtig.
Die Fachuntererklärung für alle Arbeiten, die zulassungsrelevant sind.
Gruß
C. Lammer
Und gleich die nächste Tür hinterher ^^
Vielleicht können Sie mir hier auch nochmal mit Ihrer Expertise aushelfen.
An anderer Stelle (Hessen) wurde eine Hörmann T30-1-RS-FSA "H3 OD" mit der Zulassung Z-6.20-2203 verbaut.
Die Zulassung wurde erst frisch verlängert.
https://www.hoermann.de/mediacenter/pre ... 0226173925
In der zugehörigen Einbauanleitung (Stahltueren_OD_Gesamtwerk)
https://www.hoermann.de/mediacenter/pre ... 0313135858
steht auf Seite 3 das der Rauchschutz die AbP Nr. P 14 001829 PR01ift hat.
Diese ist aber 2019 abgelaufen (bzw. ich finde keine aktuelle).
In der Zulassung unter 2.1.3 steht, dass der Feuerabschluss als "rauchdicht" gilt. Brauche ich dann überhaupt noch die AbP?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Beste Grüße
Re: Dokumentation Rauchschutztür
Nein, die aktuelle Zulassung umfasst auch den Rauchschutz.
Hintergrund:
Früher waren Feuerwiderstand und Rauchschutz getrennt (AbZ für Feuerwiderstand, abP für Rauchschutz).
Bei der "neueren" AbZ sind beide Anforderungen geprüft und zugelassen.
Das abP für den Rauchschutz wäre nur dann erforderlich, wenn die Türe nur die Eigenschaft "Rauchschutz" (ohne Feuerwiderstand) hätte.
Gruß
C. Lammer
Hintergrund:
Früher waren Feuerwiderstand und Rauchschutz getrennt (AbZ für Feuerwiderstand, abP für Rauchschutz).
Bei der "neueren" AbZ sind beide Anforderungen geprüft und zugelassen.
Das abP für den Rauchschutz wäre nur dann erforderlich, wenn die Türe nur die Eigenschaft "Rauchschutz" (ohne Feuerwiderstand) hätte.
Gruß
C. Lammer
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Re: Dokumentation Rauchschutztür
clammer hat geschrieben:Nein, die aktuelle Zulassung umfasst auch den Rauchschutz.
Hintergrund:
Früher waren Feuerwiderstand und Rauchschutz getrennt (AbZ für Feuerwiderstand, abP für Rauchschutz).
Bei der "neueren" AbZ sind beide Anforderungen geprüft und zugelassen.
Das abP für den Rauchschutz wäre nur dann erforderlich, wenn die Türe nur die Eigenschaft "Rauchschutz" (ohne Feuerwiderstand) hätte.
Gruß
C. Lammer
Erneut vielen Dank!
Beste Grüße