Am 27.02.14 hat der Landtag in Thüringen eine neue Bauordnung verabschiedet. Diese beinhaltet unter anderem, dass ab 2018 auch in Altbauten Rauchmelder zu installieren sind. Bisher existierte nur eine Regelung für Neubauten. Kinderzimmer, Schlafräume sowie Flure müssen dann ab 2018 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
siehe auch http://www.t-online.de/regionales/id_68270680/rauchmelder-ende-2018-pflicht-in-thueringen.html
Rauchmelder ab 2018 in Thüringen auch in Altbauten
Rauchmelder ab 2018 in Thüringen auch in Altbauten
Uwe Wiemann
2. Vorsitzender des VBBD e.V.
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http://www.vbbd.de
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Re: Rauchmelder ab 2018 in Thüringen auch in Altbauten
Was bedeutet in diesem Zusammenhang eigentlich "in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen"? Ich kann mir jetzt keinen Flur in einem Einfamilienhaus oder Wohnung vorstellen in denen Flure existieren für die das nicht gilt?
Prinzipiell bedeutet das also in jedem Flur, oder wie ist ein Aufenthaltsraum definiert?
Prinzipiell bedeutet das also in jedem Flur, oder wie ist ein Aufenthaltsraum definiert?
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Re: Rauchmelder ab 2018 in Thüringen auch in Altbauten
Hallo Hannah,
dieser Satz bezieht sich auf die Rettungsweg-Definition der Bauordnungen bzgl. notwendiger Flure, z.B.:
§ 33 Muster-Bauordnung (MBO) - Erster und zweiter Rettungsweg
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen
Flur führen.
Gemeint sind also Flure über die Rettungswege der eigenen, aber auch anderer Nutzungseinheiten (Wohnungen) führen, die der Flucht und Rettung von Menschen ermöglichen sollen:
§ 36 Muster-Bauordnung (MBO) - Notwendige Flure, offene Gänge
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins
Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Dieses betrifft allerdings nicht der "Flur" in der eigenen Wohnung/Haus.
§ 36 Muster-Bauordnung (MBO) - Notwendige Flure, offene Gänge
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 [freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²] und 2 [Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,]
[...]
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²
In diesen Gebäuden (z.B. einem Einfamilienhaus) führt der erste Rettungsweg durch die Haustür, der zweite Rettungsweg i.d.R. über die Fenster.
dieser Satz bezieht sich auf die Rettungsweg-Definition der Bauordnungen bzgl. notwendiger Flure, z.B.:
§ 33 Muster-Bauordnung (MBO) - Erster und zweiter Rettungsweg
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen
Flur führen.
Gemeint sind also Flure über die Rettungswege der eigenen, aber auch anderer Nutzungseinheiten (Wohnungen) führen, die der Flucht und Rettung von Menschen ermöglichen sollen:
§ 36 Muster-Bauordnung (MBO) - Notwendige Flure, offene Gänge
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins
Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Dieses betrifft allerdings nicht der "Flur" in der eigenen Wohnung/Haus.
§ 36 Muster-Bauordnung (MBO) - Notwendige Flure, offene Gänge
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 [freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²] und 2 [Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,]
[...]
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²
In diesen Gebäuden (z.B. einem Einfamilienhaus) führt der erste Rettungsweg durch die Haustür, der zweite Rettungsweg i.d.R. über die Fenster.
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
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