Besucherunterweisung N2-Löschanlage

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
omtr

Besucherunterweisung N2-Löschanlage

Beitragvon omtr » Do 13.10.2016 23:43

Hallo Forum,

wir betreiben in unserem Rechenzentrum eine Stickstoff-Löschanlage. In das Rechenzentrum haben auch unsere Kunden Zugang. Gibt es jemanden, der eine ähnliche Situation hat?
Meine Frage: Wie muss die Unterweisung der Besucher stattfinden? Derzeit unterschreibt jeder Besucher die Hausordnung, in der auch Sicherheitshinweise für die Löschanlage zu finden sind. Ist diese Form der Unterweisung ausreichend?

Danke!
omtr

sven78hro

Re: Besucherunterweisung N2-Löschanlage

Beitragvon sven78hro » Mo 17.10.2016 19:24

Ja das sollte ausreichen. Denn die Löschanlagen werden so konzipiert das eine Gefährdung für Menschen ausgeschlossen ist.

omtr

Re: Besucherunterweisung N2-Löschanlage

Beitragvon omtr » Di 18.10.2016 9:08

Hallo sven78hro,

danke für Deine Antwort. Leider ist Deine Schlussfolgerung nicht ganz korrekt: Die Löschanlage ist mit einem Restsauerstoffgehalt von 8-10% ausgelegt, was bedeutet, dass gemäß VdS-Definition eine Personengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Ich habe parallel eine Anfrage an das "Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" gestellt und inzwischen auch eine Antwort bekommen:

Frage:

Wir betreiben ein Rechenzentrum, in das auch unsere Kunden Zutritt haben. Das RZ hat eine Stickstoff-Löschanlage, die regelmäßig gewartet und geprüft wird. Welcher Umfang für die Unterweisung der Kunden ist angemessen? Reicht die Aushändigung eines Merkblatts über die Gefährdung durch die Löschanlage und das persönliche Abzeichnen durch die Besucher, wenn sie sich für den RZ-Besuch anmelden?

Antwort :
Hierzu ist uns keine Regelung aus dem Arbeitsschutzrecht bekannt. Ob es durch eine fehlende Unterweisung zivilrechtliche Konsequenzen geben kann entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

Hinweise:
Auf den Dialog 17545 der KomNet Datenbank, der sich mit der Thematik der Einweisung von Fremdfirmenmitarbeitern auf dem Firmengelände beschäftigt, möchten wir hinweisen..

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.

Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).

Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter.

Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.

Die Garantenstellung beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.

Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.

Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB – (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).

Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.

Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).