Schulung im Umgang mit Feuerlöschern

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Fire Fighter

Schulung im Umgang mit Feuerlöschern

Beitragvon Fire Fighter » So 26.06.2005 9:34

Gibt es eine gestzliche Verpflichtung sämtliche Mitarbeiter im Betrieb im richtigem Umgang mir Feuerlöschern zu schulen ?
Insbesondere im Küchenbereich mit den dort vorhandenen CO 2 Löschern kann es durch falschen Einsatz der Löscher ( Ablöschen von Personen, zu wenig Abstand ) zu schwerwiegenden Folgen kommen.
Aber auch mit anderen Löschern gäbe es durch falschen Einsatz evtl. gravierende Folgen.
Andererseits wäre eine Verpflichtung zur Unterweisung im Umgang mir den Löschern, zumindest in unserem Betrieb ( sehr viele mitarbeiter die auch öfter wechseln ) ziemlich uferlos.
Oder kann man sich auf die auf den Löschern aufgedruckte Betriebsanleitung berufen ?

Grüße

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Mo 27.06.2005 11:05

Hallo,

im ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen heißt es:

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(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

Sämtliche Mitarbeiter müssen sicherlich nicht ausgebildet werden. Hier würde ich mal grob die 10%-Betrachtung anwenden, d. h. 10% der Beschäftigten...

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


Was nun als erforderlich betrachtet wird, klärt im Schadensfall der Richter und stellt dazu sicherlich die entsprechenden Fragen. Aus meiner Sicht ist eine Unterweisung unabdingbar, zumal dann auch gezeigt und geübt werden kann, dass das Ablöschen von Personen sehr wohl mit einem CO2-Löschgerät möglich ist! Vielmehr ist im Küchenbereich darauf einzugehen, welches Löschmittel bei Fettbränden zum Einsatz kommen sollte und wie zu löschen ist, CO2 ist hierbei nicht wirklich die erste Wahl (abhängig der Größe der (z. B.) Fritteuse).
Grüße FH