Wohnungstüren Hochhaus

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Brandschutz Füssel

Wohnungstüren Hochhaus

Beitragvon Brandschutz Füssel » Fr 29.07.2016 13:31

hallo,

zur Thematik:
In einem Hochhaus (13 Geschosse) Bj. 72 sollen diverse Wohnungstüren erneuert werden. Gemäß der Ursprungsgenehmigung mussten diese Türen über keine brandschutztechnische Qualität verfügen. Das Objekt befindet sich in Rheinland-Pfalz und somit gibt es keine eingeführte Hochhausrichtlinie. Gemäß der Muster Hochhausrichtlinie müssten diese Türen zum heutigen Stand feuerhemmen, rauchdicht und selbstschließende sein. Gemäß § 62 Abs. 10 Landesbauordnung sind Maßnahmen im inneren von Gebäuden genehmigungsfrei, jedoch nur dann wenn sie nicht tragende oder nicht tregende Bauteile im Zuge von Rettungswegen betreffen.

Zur Frage(n):

- gehört die T30 RS Tür zwischen Wohnung und notwendigem Flur zur Wohnung oder ist sie aufgrund der brandschutztechnischen Qualität Bestandteil des Rettungswegsystems?

- Benötigt man eine Baugenehmigung oder nicht?

- sind die aktuell gültigen Vorschriften (hier explicit auch noch die Musterverordnung, da es keine eingeführte Verordnung gibt) auch dann einzuhalten wenn keine Genehmigung benötigt wird, da die Tür ja im Ursprung ohne Qualität rechtskonform genehmigt war?

Danke schonmal.