Defintion Aufenthaltsraum in Abhängigkeit zur Zeit

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Leistungsträger

Defintion Aufenthaltsraum in Abhängigkeit zur Zeit

Beitragvon Leistungsträger » Do 22.09.2016 15:13

Guten Tag zusammen,

im Rahmen einer Recherche habe ich eine Frage in die Runde, in der Hoffnnung, das vielleicht jemand etwas weiß:

Nach der Rechtsprechung sei ein Raum bereits als Aufenthaltsraum anzusehen, wenn dieser objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber und in der warmen Jahreszeit, geeignet ist.

"Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind." (§ 2 Abs. 7 BauO NRW Stand 2013) .

Jetzt stellt sich mir die Frage, wie ist der "nicht ganz kurze Aufenthalt" bzw. der "nicht nur vorübergehende Aufenthalt" definiert.

Google wurde schon konsultiert und brachte kein befriedigendes Ergebnis. Im Gespräch mit Kollegen fällt oft die Aussage 2 Stunden und in irgendeinem Kommtar zur BauO wird wohl eine konkrete Zeit genannt.

Leider kann ich keine belastbare Quelle finden und somit wende ich mich an Sie.

Viele Grüße

clammer
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Re: Defintion Aufenthaltsraum in Abhängigkeit zur Zeit

Beitragvon clammer » Do 22.09.2016 16:12

Guten Tag,

der Begriff "Aufenthaltsraum" wird die Baurecht mannigfaltig genutzt und ist daher nicht immer eindeutig abgrenzbar.

Grundsätzlich besteht ein Gebäude aus Räumen. Und diese Räume können einerseits zum Aufenthalt von Menschen und andererseits zur Unterbringung von Tieren und Sachen bestimmt sein.
Dabei kommt es insbesondere auf die Eignung an; ist er zum Aufenthalt von Menschen geeignet, handelt es sich um einen Aufenthaltsraum.

Typische Aufenthaltsräume sind Wohn- und Arbeitsräume. Also solche, wo sich Personen privat, zur Ausübung ihres Berufes oder in ihrer Freizeit aufhalten.
Keine Aufenthaltsräume sind beispielsweise Waschküchen, Kessel(Heiz)- oder Toilettenräume.

Gruß
C. Lammer