Hallo zusammen,
wir haben eben eine zusätzliche Halle angemietet, derzeit soll in einem Bereich eine Produktionslinie aufgebaut werden.
Die Halle ist in fünf Bereiche gegliedert. Halle 1 (halbseitig offen) 363,55 m²; Halle 2 (Produktions- und Lagerbereich) 932,25 m²; Halle drei (Lagerbereich) 678,00 m²; Halle 4 (Lagerbereich) 140,98 m²; Bürobereich inkl. Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen und Technikräume (zwei Ebenen) 508,50 m².
Laut Aussage des Gebäudebesitzers wird kein Flucht- und Rettungsplan benötigt.
Nachdem ich nun die LBO, die IndBauRl und die ASR A 2.3 durchgewälzt hab konnte ich leider nichts finden wo dies bestätigen könnte oder es vorgeschrieben ist Pläne zu erstellen.
Kann mir hier jemand evtl. weitere hilfreiche Quellen nennen?
Vielen Dank
Joachim Schoenenberger
Ab wann sind Flucht- und Rettungswegepläne erforderlich?
Re: Ab wann sind Flucht- und Rettungswegepläne erforderlich?
Wenn es Lage, Ausdehnung und Art der Arbeitsstätte erforderlich machen, müssen dazu Flucht- und Rettungspläne erstellt und an geeigneten Stellen aufgehängt werden (laut Arbeitsstättenregel ASR 2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).
ASR 2.3
9 Flucht-und Rettungsplan
(1) Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht-und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
-bei unübersichtlicher Flucht-und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung)
-bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)
-in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions-bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Gruß Garcos
ASR 2.3
9 Flucht-und Rettungsplan
(1) Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht-und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
-bei unübersichtlicher Flucht-und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung)
-bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)
-in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions-bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Gruß Garcos
Re: Ab wann sind Flucht- und Rettungswegepläne erforderlich?
Hallo, ich denke das Thema kann man auch über eine Gefährungsbeurteilung betrachten.
Ich war früher in einem Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten. In einem hat der techn. Aufsichtbeamte die Flucht und Rettungspläne gefordert, in einem anderen Standort hat es einen anderen techn. Aufsichtsbeamter der gleichen BG nicht weiter interessiert. Man ist durch die gute Ausschilderung der Fluch und Rettungswege zum Ergebnis gekommen dass jeder, also auch ortsunkundige Personen wie Besucher die Flucht und Rettungswege und Notausgänge problemlos finden.
Viele Grüße
Mathias Melcher
Ich war früher in einem Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten. In einem hat der techn. Aufsichtbeamte die Flucht und Rettungspläne gefordert, in einem anderen Standort hat es einen anderen techn. Aufsichtsbeamter der gleichen BG nicht weiter interessiert. Man ist durch die gute Ausschilderung der Fluch und Rettungswege zum Ergebnis gekommen dass jeder, also auch ortsunkundige Personen wie Besucher die Flucht und Rettungswege und Notausgänge problemlos finden.
Viele Grüße
Mathias Melcher
Re: Ab wann sind Flucht- und Rettungswegepläne erforderlich?
Vielen Dank für die Antworten, Aufgrund der Hallengröße wird es demnach ausreichen die Wege zu beschildern.